Bevorstehende Anhebungswelle der UV GOÄ zum 1.7.2023

5% jährlich über 5 Jahre: eine runde Sache

Gut, einschränkend muss gesagt werden, garantiert ist die 5-%ige Anhebung des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses gemäß Anlage 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger (kurz: UV GOÄ) nur für 2023. In den nächsten Jahren wird die Anpassung gekoppelt an die Grundlohnsummen-Veränderungsrate, allerdings gedeckelt auf maximal 5%. Angesicht der gegenwärtigen Tarifabschlüsse besteht aber wenig Zweifel, dass durch diese Regelung die maximal erreichbare jährliche Steigerung von 5% auch zukünftig voll ausgeschöpft werden wird. Damit kann weiterhin jeweils zum ersten Juli, bis 2027 einschließlich, mit einer spürbaren Verbesserung der ärztlichen Honorare im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gerechnet werden. Dies sorgt für Planungssicherheit. Entsprechend wird sich das auf eine Anhebung von insgesamt 25% summieren (ohne Zinseszins).

Anhebung der Honorare auch bei beruflich bedingtem Hautkrebs

Beschlossen hat diese bemerkenswerte Anhebung jüngst die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger, in der die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zusammen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) über die „Auslegung und die Weiterentwicklung des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses“ berät. Der Beschluss, der in der Sitzung der Kommission am 5. April 2023 gefasst wurde, ist jüngst im Deutschen Ärzteblatt publiziert worden und damit bindend (Dtsch Arztebl 2023; 120(23): A-1045 / B-897). Von der Anhebung sind alle Positionen der UV GOÄ erfasst. Ausgenommen sind lediglich die Gebührenziffern 4780, 4782, 4783 und 4785 UV-GOÄ (PCR-Test). Angehoben werden damit auch die Gebührenziffern für die Versorgung von Patienten mit beruflichem Hautkrebs (die von früheren Anhebungen ausgenommen waren) sowie sämtliche Berichts- und Gutachtengebühren.

Auch Handekzeme eingeschlossen

Dazu gehört auch der für die Versorgung von Patienten mit entzündlichen beruflichen Hauterkrankungen so wichtige Hautarztbericht und der Betriebsärztliche Gefährdungsbericht Haut. Nachdem die Meldungen beruflicher entzündlicher Hauterkrankungen (maßgeblich: Handekzeme) in den letzten Jahren etwas rückläufig sind, bleibt zu hoffen, dass die jüngste Anhebung hieran etwas ändern kann, zumal ja auch die gesamte Liquidation für die erforderliche Diagnostik entsprechend deutlich angehoben wird.

Leider nicht zu erwarten ist, dass die Erkrankungszahlen rückläufig sind. Umso wichtiger ist weiterhin die konsequente Einschaltung der Unfallversicherungsträger bei diesen Erkrankungen, um auf diese Weise den Patienten zu ermöglichen, ihre Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung umsetzen können. Dies ist umso mehr von Bedeutung, nachdem die Berufskrankheiten-Rechtsänderung vom 5.1.2021, durch die die Anerkennung einer Berufskrankheit wesentlich erleichtert worden ist, bereits zu einem vom Gesetzgeber (und von der Unfallversicherung) gewünschten Anstieg der jährlichen Berufskrankheiten-Anerkennungen bei beruflichen Hautkrankheiten um beachtliche 1000 % geführt hat.

Dies ist nicht die erste substanzielle Anhebung der UV GOÄ, die hier auch in den letzten Jahren jeweils mit gutem Beispiel – das leider nicht Schule gemacht hat – vorangegangen ist. So sind die Gebühren am 1.10.2017 um 8 % und in den drei Folgejahren jeweils um 3 % angehoben worden (insgesamt also 17% im Zeitraum von 2017-2020), nachzulesen im Deutschen Ärzteblatt 114 (Heft 38) 22. September 2017. Sämtliche Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission werden im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht und damit rechtsverbindlich.

Ärztliche Leistung sachgerecht honorieren

Hier wird das Bemühen der Unfallversicherungsträger deutlich, qualifizierte ärztliche Leistungen auch so auszustatten, dass sie wirtschaftlich erbracht werden können.  Bemerkenswert ist, dass diese Anstrengungen der Unfallversicherungsträger vielen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen nicht bekannt sind und entsprechend weitgehend unbemerkt vor sich gehen. Es bleibt auch bemerkenswert ruhig in den ärztlichen Standesorganisationen, die bemüht scheinen, das Augenmerk eher nicht auf diese wegweisenden Bemühungen und dieses klare Signal eines wichtigen Teils unseres Sozialversicherungssystems zu richten. Naheliegende Assoziationen bezüglich einer Anhebung der Gebührenordnungen in anderen Teilen der Sozialversicherung und der PKV (Private Krankenversicherungen) sollen wohl vermieden werden. Während Fortschritte hinsichtlich einer leistungsgerechten Honorierung bei EBM (einheitlicher Bewertungsmaßstab) und GOÄ trotz der galoppierenden Kostenentwicklung auf sich warten lassen, macht die Unfallversicherung hier Nägel mit Köpfen. Es bleibt zu wünschen, dass die Systemhäuser für die ärztlichen Praxissysteme die jüngsten Änderungen rasch implementieren.  

Univ.-Professor Dr. med. Swen Malte John, Osnabrück

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