Dermathek

Hier finden Sie Wissenswertes aus der Welt der Dermatologie

| Varia

GOÄ: Warum man Berufskrankheiten melden sollte

In der Bundesrepublik Deutschland sind alle Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte nach § 202, Sozialgesetzbuch (SGB) 7 verpflichtet bei einem „begründeten Verdacht“ auf das Vorliegen einer Berufskrankheit dies an die gesetzliche Unfallversicherung zu melden (1). Dafür gibt es ein entsprechendes Formblatt F6000, die „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“. Sämtliche Formulare der gesetzlichen Unfallversicherung können über die Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) heruntergeladen werden (www.dguv.de/medien/formtexte/aerzte/f_6000/f6000.pdf).

Der Gesetzgeber hält die Meldung bezüglich eines begründeten Verdachts auf das Vorliegen einer Berufskrankheit für so wichtig, dass er Ärztinnen/Ärzte verpflichtet, sie sogar gegen den Willen der/des betreffenden Beschäftigten zu erstatten. So soll vermieden werden, dass der Einzelne – vielleicht in medizinischer Unkenntnis – sich weiter schädigt und auch weil weitere Beschäftigte von schädigenden beruflichen Einwirkungen betroffen sein könnten. Damit dient diese Meldung auch der epidemiologischen Identifizierung von möglicherweise in bestimmten Branchen überproportional häufig auftretenden gesundheitlichen Schädigungen. Diese Überlegungen des Gesetzgebers werden gleichzeitig Motiv für Ärzte sein, der Aufforderung zur Erstattung von Meldungen an die Unfallversicherung in solchen Fällen nachzukommen.

Obwohl die Erstattung einer Ärztlichen Anzeige auch gegen den Willen der/des Beschäftigten erfolgen kann, wird man gleichwohl immer durch Aufklärung versuchen, das Einverständnis zu erreichen. Falls im äußersten Fall gegen den Willen der/des Beschäftigten eine Anzeige erstattet wird, müsste man dies auf jeden Fall aber der/dem Betreffenden mitteilen.

Patienten profitieren von der Meldung

Wenn man der ärztlichen Meldepflicht nicht nachkommt, ist dies in Deutschland – anders als zum Beispiel in Österreich – nicht sanktioniert. Allerdings vernachlässigt man dann nicht zuletzt die Rolle, die Ärztinnen/Ärzten als Sachwalter der Patientinnen und Patienten zukommt. Nur wenn Berufskrankheiten gemeldet werden, können Betroffene ihre umfangreichen Ansprüche umsetzen. Diese beziehen sich nicht nur auf sämtliche medizinische Leistungen nach gesundheitlicher Schädigung am Arbeitsplatz, sondern auch auf Geldleistungen wie zum Beispiel Verletztengeld, Teilhabeleistungen und gegebenenfalls Rentenleistungen. Dies gilt auch für sogenannte Wegeunfälle, also Gesundheitsschäden, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit auftreten.

Auf die rechtzeitige Meldung kommt es an

Auch wenn es keine Sanktionierung durch die Behörden gibt, wenn in offensichtlichen Fällen eine Berufskrankheit nicht angezeigt wurde, so ist doch nicht ausgeschlossen, dass aufgrund entgangener Leistungen auf zivilrechtlichem Wege Ansprüche seitens des Patienten gegen den Arzt geltend gemacht werden könnten. Zum Beispiel können im Fall von beruflichem Hautkrebs durch Sonne (Berufserkrankung BK 5103) Rentenleistungen bis zu vier Jahre rückwirkend ab dem Datum der Meldung seitens der Unfallversicherung gezahlt werden. Entsprechend könnten Betroffenen bei zu später Meldung unter Umständen mehrere Jahre Entschädigungsleistungen vorenthalten worden sein. Entsprechende Fälle sind allerdings bisher unseres Wissens nicht vor deutschen Gerichten anhängig.

Eigene Gebührenordnung für Berufskrankheiten

Anders als bei Gesetzlichen Krankenkassen (GKV), bei denen medizinische Leistungen entsprechend des Wirtschaftlichkeitsgebots explizit nicht mehr als „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ (§ 12 SGB 5 [2]) sein dürfen, gilt in der Gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich anderes: Eine beruflich bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung soll „mit allen geeigneten Mitteln“ beseitigt werden (§ 1 SGB 7 [3]). Es ist deshalb auch im ärztlichen Interesse, eine entsprechende Meldung vorzunehmen, weil die Versorgung in einer ganz anderen Dimension stattfinden kann als im GKV-Bereich. So sind zum Beispiel Therapien möglich, die im Rahmen der GKV nicht liquidationsfähig sind. Es kann im Sinne der Einzelleistungsvergütung nach der Gebührenordnung für die gesetzliche Unfallversicherung (UV GOÄ) abgerechnet werden. Im Falle der schon angesprochenen Berufskrankheit BK 5103 („Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“) sind beispielsweise Lasertherapien einschließlich der leitliniengerechten Nachbehandlung mit Dexpanthenol-haltigen Externa möglich, ohne dass Kosten für die Patienten entstehen.

Deutschland Weltmeister bei den Meldungen von beruflichem Hautkrebs

Am Beispiel der BK 5103 lässt sich auch gut zeigen, warum Deutschland Weltmeister bei den Meldungen von beruflichem Hautkrebs ist (ca. 10.000 neue Ärztliche Anzeigen jedes Jahr). Dies ist auch vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass die Erkrankung erst im Jahre 2015 in Deutschland in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurde, während in anderen Ländern wie zum Beispiel in Italien (2008) oder Dänemark (2000) bereits seit längerem eine entsprechende Anerkennung von Hautkrebs als Berufskrankheit möglich ist, gleichwohl dort aber kaum Meldungen erfolgen. Es sind dort wie in den meisten übrigen Ländern eben keine wirklichen Incentives – weder für Patienten noch für Ärzte – mit der Meldung verbunden. Nur in Deutschland bringen die Meldungen konkrete Vorteile für die Betroffenen (bessere medizinische Versorgung, Geldleistungen) ebenso wie auch für die meldende Ärztin/den meldenden Arzt (bessere Versorgungsmöglichkeiten und wirtschaftliche Liquidation). Wir sollten deshalb (weiter) engagiert Betroffene melden!

Univ.-Professor Dr. med. Swen Malte John, Osnabrück

Literatur

1 § 202, SGB 7: Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen.

2 § 12, SGB 5 (1):  1 Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2 Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

3 §1, SGB 7: Prävention, Rehabilitation, Entschädigung Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, 2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Zurück zur Übersicht

Navigation Schließen Suche E-Mail Telefon Kontakt Pfeil nach unten Pfeil nach oben Pfeil nach links Pfeil nach rechts Standort Download Externer Link Startseite Geschützt