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Kosmetika-Nebenwirkungen: Ansprüche geltend machen

Zusammenfassung

Obgleich Kosmetika nach der europäischen Kosmetikverordnung bei Gebrauch unter „normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen“ sicher sein müssen, sind unerwünschte Wirkungen von Kosmetika nicht selten, wobei diese in einzelnen Fällen auch schwer verlaufen können. Mangels einer verpflichtenden „Kosmetovigilanz“ besteht eine  erhebliche Dunkelziffer für diese Fälle. Patienten, die unerwünschte Wirkungen von Kosmetika erleiden, können Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld aus dem  Produkthaftungsgesetz geltend machen. Dermatologen sollten ihre Patienten über eventuell bestehende Ansprüche aufklären und sie bei der erforderlichen Beweissicherung durch eine gute Befunddokumentation unterstützen. Schwere unerwünschte Wirkungen von Kosmetika sollten unabhängig davon, auch wenn keine Meldepflicht besteht, an die Kosmetik-Überwachungsbehörden der Länder oder an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gemeldet werden.

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