Obgleich Kosmetika unter „normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen“ sicher sein müssen, sind unerwünschte Wirkungen von Kosmetika nicht selten. Betroffene können Schadensersatzansprüche geltend machen. Dermatologen sollten über evtl. Ansprüche aufklären und Patienten bei der erforderlichen Beweissicherung unterstützen.
Zusammenfassung
Obgleich Kosmetika nach der europäischen Kosmetikverordnung bei Gebrauch unter „normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen“ sicher sein müssen, sind unerwünschte Wirkungen von Kosmetika nicht selten, wobei diese in einzelnen Fällen auch schwer verlaufen können. Mangels einer verpflichtenden „Kosmetovigilanz“ besteht eine erhebliche Dunkelziffer für diese Fälle. Patienten, die unerwünschte Wirkungen von Kosmetika erleiden, können Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld aus dem Produkthaftungsgesetz geltend machen. Dermatologen sollten ihre Patienten über eventuell bestehende Ansprüche aufklären und sie bei der erforderlichen Beweissicherung durch eine gute Befunddokumentation unterstützen. Schwere unerwünschte Wirkungen von Kosmetika sollten unabhängig davon, auch wenn keine Meldepflicht besteht, an die Kosmetik-Überwachungsbehörden der Länder oder an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gemeldet werden.